AGB

1. Allgemeines

1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen an Personen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB sowie für alle mit uns insoweit abgeschlossenen Verträge sind ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen maßgeblich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, haben für uns keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten in laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftig abgeschlossenen Verträge. 

1.2 Bei Verwendung der gelieferten Waren sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich bestätigen oder durch Übersendung der Ware erfüllen.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 

3. Lieferung, Verzug, Haftungsbegrenzung für Verzug

3.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind angegebene Liefertermine grundsätzlich verbindlich.

3.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls dem Käufer zumutbar ist. Die hierüber erteilten Rechnungen sind unabhängig von der Gesamtlieferung zahlbar. 

3.3 Wir haften auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung durch uns oder unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen

Bestimmungen. Unsere Haftung wegen Verzugs ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten. Wir verpflichten uns, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes zu. 

4. Überschreitung der üblichen Entladezeiten

Bei Überschreitung der üblichen Entladezeiten von LKW’s, behalten wir uns vor, die uns entstandenen Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. 

5. Preise

3.1 Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise ab Werk, ohne Verpackung und zuzüglich Liefer- und Versandkosten sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

3.2 Für die Berechnung gelten stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder

Kostenerhöhungen während des Herstellungsprozesses eintreten, die wir nicht zu vertreten haben und die kalkulatorisch nicht vorhersehbar waren, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen. 

6. Zahlung

6.1 Die Zahlung hat in der gestellten Währung auf das in der Rechnung oder sonstigen Lieferpapieren angegebene Bankkonto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 

6.2 Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der in der Rechnung oder in sonstigen Lieferpapieren bestimmte Fälligkeitszeitpunkt ist der vertragliche, nach dem Kalender bestimmte Leistungszeitpunkt im Sinne des § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB. Bei einer nicht fristgerechten Zahlung tritt Verzug gemäß § 286 Absatz 2 Nr. 1 BGB ein. Im Falle des

Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt; in einem solchen

Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene

Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und dem voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und

Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, soweit der Käufer fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) mehr als das Dreifache des Betrages der Kosten für die Mängelbeseitigung ausmacht. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. 

6.3 Wechsel und Schecks werden nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sämtliche hierfür anfallende Spesen trägt der Käufer. 

6.4 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung.  

7. Höhere Gewalt

Unvermeidbare, unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretene Ereignisse, wie kriegerische Auseinandersetzungen, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, die erst nach Vertragsschluss eintreten oder uns erst nach Vertragsschluss bekannt werden, suspendieren unsere Vertragspflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. 

8. Mängel

8.1 Die jeweiligen Beschaffenheiten und Spezifikationen der verkauften Produkte werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die darin festgelegte Beschaffenheit legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder Dritten (z.B. Darstellungen von

Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes. Alle Angaben, insbesondere zu Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte sowie unsere technische Beratung, erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. 

8.2 Mängelansprüche des Käufers, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Deliktische Ansprüche des Käufers sind hiervon ausgenommen. 

8.3 Der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – unverzüglich auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck zu untersuchen und feststellbare Mängel zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Ware – bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch ein Jahr nach Erhalt der Ware – schriftlich erhoben werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. 

8.4 Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 

8.5 Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der

Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt. 

8.6 Bei berechtigten Beanstandungen kann die Ware nur dann auf unsere Kosten zurückgesandt werden, wenn wir nach Mitteilung des Mangels nicht die Abholung oder Entsorgung durch uns anbieten. 

8.7 Entstehen erhöhte Aufwendungen, weil der Käufer die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als seine gewerbliche Niederlassung verbracht hat, stellen wir die erhöhten Aufwendungen für die Nachbesserung dem Käufer in Rechnung, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. 

8.8 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt, soweit nicht nach Ziffer 9 ausgeschlossen. 

9. Haftung; Haftungsbegrenzung

9.1 Unsere Haftung für Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von uns oder von einem unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht zugleich eine vorsätzliche Verletzung oder eine Verletzung der in Satz 2 genannten Rechtsgüter vorliegt. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht zugleich eine vorsätzliche Verletzung oder eine Verletzung der in Satz 2 genannten Rechtsgüter vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz. 

9.2 Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für

Schadensersatzansprüche wegen Mängeln, wegen der Verletzung von

Pflichten aus dem Schuldverhältnis, wegen Verschulden bei

Vertragsabschluss, wegen Unmöglichkeit und für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Ebenfalls erfasst werden

Schadensersatzansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer 3.3. 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1          Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren in unserem alleinigen Eigentum. Der Käufer ist bis zum Widerruf befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen bzw. sie zu verarbeiten. 

10.2          Eigentumsvorbehalt und Verfügungsbefugnis gemäß Ziffer 10.1 erstrecken sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten und dies für den Verkäufer erfolgt, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Soweit die Sicherungsrechte Dritter tatsächlich oder rechtlich unter diesem Anteil bleiben, wächst uns die Differenz zu. 

10.3          Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte – im Falle eines mit diesem vereinbarten Kontokorrents die jeweiligen Saldoforderungen – tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziffer 10.2) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen – auch nur zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factorings – ist der Käufer nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung befugt.

10.4 Zugriffe Dritter auf die Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. 

10.5          Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 

10.6          Wir können aufgrund des Eigentumsvorbehaltes Waren auch dann zurücknehmen, wenn wir nicht zuvor vom Vertrag zurückgetreten sind. Die Rücknahme von Waren in Ausübung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer gewährt uns bzw. den von uns Beauftragten Zutritt zu dem Ort, wo sich die Waren befinden. 

10.7          Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich die verkaufte Ware befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere ähnliche Rechte an dem Lieferungsgegenstand vorzubehalten, so ist der Käufer verpflichtet, uns eine andere, adäquate Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierfür etwa erforderlichen Formvorschriften mitzuwirken. 

11. Rücktritt

Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung infolge Vorsatz oder

Fahrlässigkeit zu vertreten haben; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. 

12. Verjährung

Die Verjährungsfrist für die Ansprüche und Rechten wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. 

Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie ebenfalls die Verjährungsfrist des Abs. 1. 

Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

  1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. 
  2. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, oder bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung. 

Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. 

Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen

Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

13. Lagergeld/Verzugszinsen

13.1 Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer

Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns verzögert, können wir pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1,5% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 30% berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.  

13.2 Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.  

14. Unternehmerrückgriff 

Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 

15. Steuern/ Zoll 

Der Käufer haftet für die Einhaltung der seinerseits zu beachtenden

Rechtsvorschriften, insbesondere Steuer- und Zollvorschriften. Er hat uns von allen Nachteilen, die uns durch die Verletzung der gesetzlichen Vorschriften entstehen, freizustellen. 

16. Geheimhaltung 

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Gegenstände, die im Rahmen der Vertragsabwicklung überlassen werden, gegen den Missbrauch durch Dritte. Dies gilt nicht für

Informationen, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung dem jeweiligen

Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass eine Vertragsverletzung des Käufers hierfür ursächlich war, oder in den Fällen, in denen die Informationen bereits öffentlich bekannt geworden sind oder allgemein zugänglich waren. 

17. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand; Änderungen und Sonstiges

17.1  Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung Werl.  

17.2 Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der

Bundesrepublik Deutschland  

17.3 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist Gerichtsstand Essen. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.  

17.4 Wir behalten uns das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Die geänderten Geschäftsbedingungen gelten dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn der Käufer dem nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der geänderten Geschäftsbedingungen widerspricht. Dies gilt aber nur dann, wenn wir auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hingewiesen haben.  

17.5 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Allgemeine Lieferbedingungen der STAPU GmbH & Co. KG

1. Anwendungsbereich/Rechtswahl/Gerichtsstand

(1) Nachfolgende Bedingungen gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen der STAPU GmbH & Co. KG (nachfolgend „STAPU“) und ihren jeweiligen Kunden (nachfolgend einheitlich auch der „Kunde“) sowie für alle daraus resultierenden Lieferungen und Leistungen, die STAPU im Geschäftsverkehr mit dem Kunden erbringt, soweit es sich nicht um Geschäfte mit Verbrauchern handelt. Diese Bedingungen gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.

(2) Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Anderslautende Bedingungen des Kunden werden keinesfalls Vertragsinhalt.

(3) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag – einschließlich der Wirksamkeit des Vertrages selbst – ist ausschließlich das für 59457 Werl zuständige Gericht zuständig. STAPU ist allerdings abweichend hiervon alternativ berechtigt, nach STAPU‘s Wahl Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen Geschäftssitz klageweise geltend zu machen.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

2. Vergütung/Zahlungen

(1)Es gelten ausschließlich die vereinbarten Preise. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise ab STAPU‘s Werk in EUR, (EXW Incoterms 2010) ohne Verladung. Verpackungs- und Frachtkosten, Zölle, Gebühren und öffentliche Abgaben bei Exportlieferungen sind in den vereinbarten Preisen nicht enthalten.

(2) Sämtliche Preise sind Netto-Preise, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders ausgewiesen. Zahlungen haben ohne Abzüge durch den Kunden spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung zu erfolgen.

(3) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sie aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(4) Der Kunde darf seine Forderungen gegen STAPU nur mit STAPU‘s vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

3. Lieferung / Liefertermine / Selbstbelieferungsvorbehalt

(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, liefert STAPU ausschließlich ab Werk in 58239 Schwerte, (EXW Incoterms 2010) ohne Verladung; dies gilt auch für den Gefahrübergang und den Erfüllungsort.

(2) Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher individueller Vereinbarung als verbindlich. Die vereinbarten Lieferfristen sind mit Bestehen und Meldung der Versandbereitschaft eingehalten bzw. – falls zusätzlich eine Versendung von STAPU übernommen wurde – mit dem fristgerechten Verlassen des Werkes.

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde rechtzeitig Lösungen zu allen von ihm für die Lieferung der Ware zu beantwortenden Fragen an STAPU übermittelt hat. Hierzu zählen insbesondere der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, etwaig vereinbarter Freigaben und Genehmigungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden.

(3) STAPU ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern solche dem Kunden im konkreten Fall zumutbar sind. Teillieferungen sind stets dem entsprechenden Lieferanteil nach zu vergüten.

(4) In Fällen höherer Gewalt ist STAPU für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs von STAPU liegende Ereignis, durch das STAPU ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie nicht von STAPU verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten von STAPU gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein im vorhergehenden Satz genanntes Ereignis an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. Dauert die Behinderung länger als 60 Tage ist jede Vertragspartei berechtigt, im Hinblick auf den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Wird STAPU selbst nicht beliefert, obwohl STAPU bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird STAPU von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. STAPU ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.

(6) Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, erfolgt ein etwaiger Versand auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht ab Werk in 58239 Schwerte gemäß EXW Incoterms 2010 auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so ist STAPU berechtigt, die STAPU‘s hieraus erwachsenden Aufwendungen zu verlangen. Zudem geht mit Eintritt des Annahmeverzuges die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.

(7) Vertragsstrafenregelungen für den Fall verspäteter Lieferungen werden keinesfalls Vertragsinhalt.

(8) Gerät STAPU schuldhaft mit der Lieferung in Verzug, so hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des ihm nachweislich entstandenen Schadens. STAPU‘s Haftung ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, es sei denn es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder ein Schaden, der auf der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruht und dessen zugrundeliegende Pflichtverletzung STAPU oder STAPU‘s Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Für entgangenen Gewinn des Kunden haftet STAPU nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Pflichtverletzung.

4. Eigentumsvorbehalt

(1) An den von STAPU gelieferten Waren behält STAPU sich das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis vor (Vorbehaltsware). Bis dahin ist der Kunde nicht befugt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

(2) Der Kunde ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen oder zu veräußern. Ein ordentlicher Geschäftsgang im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderung an Dritte ausgeschlossen ist.

(3) Im Falle der Veräußerung wie der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung tritt der Kunde schon jetzt die hierdurch gegen Dritte erlangten Forderungen und zwar in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an STAPU ab, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Die Abtretung nimmt STAPU schon jetzt an.

(4) Übersteigt der realisierbare Wert der seitens des Kunden an STAPU gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend insgesamt um mehr als 10 Prozent oder übersteigt der Schätzwert der seitens des Kunden an STAPU gegebenen Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Forderungen, ist STAPU insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach STAPU‘s Wahl verpflichtet, sofern der Kunde dies verlangt. STAPU wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

5. Haftungsbeschränkung

(1) STAPU haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für etwaige Mängel der von STAPU gelieferten Ware innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfristen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, gilt Folgendes: (i) STAPU‘s Spezifikationen stellen lediglich Leistungsbeschreibungen im Sinne von §434 Abs. 1 S. 1 BGB (vereinbarte Beschaffenheit), und nicht Garantien des Verkäufers (weder selbstständige Garantien im Sinne des § 311 BGB noch Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB) dar; (ii) eine bestimmte Eignung oder ein bestimmter Verwendungszweck ist nicht geschuldet, der Kunde trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko. Hat der Käufer eine von STAPU gelieferte mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann der Kunde etwaige Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache nur dann verlangen, wenn STAPU die Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache zu vertreten hat.

(2) Mängelansprüche des Kunden setzen stets voraus, dass der Kunde die von STAPU gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung in der Art und Weise und in dem Umfang untersucht, wie dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, und, wenn sich ein Mangel zeigt, STAPU unverzüglich in Schriftform Anzeige macht. Unterlässt er die Anzeige, so gilt STAPU‘s Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(3)Soweit vorstehend oder nachfolgend nichts anderes geregelt wurde, haftet STAPU entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für alle von STAPU zu vertretenden Schäden, die bei der Erbringung der vertraglichen Leistung durch STAPU oder STAPU‘s Erfüllungsgehilfen entstehen. STAPU‘s Haftung ist jedoch stets der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, es sei denn es liegt Arglist oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder ein Schaden, der auf der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit beruht und dessen zugrundeliegende Pflichtverletzung STAPU oder STAPU‘s Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Das Recht des Kunden auf Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt bleibt durch die vorstehende Regelung gleichfalls unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, beträgt zwölf Monate ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung vor oder eine Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einem von STAPU oder STAPU‘s Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Mangel beruht, oder STAPU hat den Mangel arglistig verschwiegen. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 445b BGB bleiben unberührt.

(5) Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden STAPU‘s Eigentum. Der Kunde ist insoweit zur Rückübereignung verpflichtet.

6. Mängel, die auf Vorgaben des Kunden zurückzuführen sind

Ist ein Mangel zurückzuführen auf Vorgaben des Kunden oder auf von Drittlieferanten auf Veranlassung des Kunden gelieferte oder von dem Kunden vorgeschriebene Stoffe, Produkte oder Teile, haftet STAPU nicht, auch nicht anteilig, für diesen Mangel, wenn STAPU den Kunden vor der Herstellung auf die seitens STAPU erkannte Problematik hingewiesen hat oder die Problematik für STAPU als Fachunternehmen nicht erkennbar war.

7. Geschäftsgeheimnisse

Der Kunde ist verpflichtet, alle von STAPU erhaltenen Informationen streng vertraulich und geheim zu behandeln. Von STAPU hergestellte Muster, Modelle, Marken oder ähnliches, die STAPU dem Kunden überlässt, bleiben ausschließlich STAPU‘s Eigentum und dürfen an Dritte nur mit STAPU‘s vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung weitergereicht werden.